
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für
die Vermittlung und den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
von der Firma Kfz-Marketing, Service
& Vertrieb,
Rosa- Luxemburg- Straße, 20 04103
Leipzig
- nachfolgend Vermittler/
Verkäufer genannt - Stand: 01/2007
I.
Vertragsabschluß
1. Der Auftrag kommt mit dem Zugang der vom Kunden unterschriebenen
verbindlichen Bestellung zustande.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer/ Vermittler die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
schriftlich bestätigt, innerhalb von 12 Werktagen vom Vertrag nicht
zurücktritt oder die Lieferung ausführt.
3. Der Kunde erhält vom ausliefernden Händler oder vom
Verkäufer/ Vermittler in deren eigenen Ermessen eine Auftragsbestätigung
oder einen Kaufvertrag für das in Auftrag gegebene Fahrzeug.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt
auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche
Vertragsänderungen.
II.
Preise
Der
Preis des Fahrzeuges versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe
inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).
Der vereinbarte Kaufpreis hat, wie im Deutschen Kfz-Handel üblich, eine
Bindungsfrist von 4 Monaten nach Ausstellung der verbindlichen
Bestellung durch unser Unternehmen. Nach Ablauf von 4 Monaten gilt der
vereinbarte Kaufpreis, zuzüglich eine eventuell angefallenen
Preiserhöhung des Herstellers oder Lieferanten von dem der
Verkäufer/Vermittler bezieht. Die Preiserhöhung muss in diesem Fall durch
ein offizielles Schreiben des Herstellers oder Lieferanten dem Käufer
nachgewiesen werden.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
2. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung kann nur in bar, per Überweisung oder mit Bestätigung
LZB-Scheck bei Übergabe des Fahrzeuges vorgenommen werden. Im Übrigen
gilt folgendes:
a) Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung
muss der
zu überweisende
Betrag spätestens 1 Werktag vor der Fahrzeugübergabe
auf dem Konto des
ausliefernden Händlers eingehen.
b) Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck).
c) Scheck mit Scheckbestätigung inkl. unwiderruflicher
Einlösegarantie der
ausstehenden Bank (ohne banküblichen Vorbehalt!).
3. Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
4. Auszahlungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung vom Käufer
geleistet, sie gehen in das Vermögen des Verkäufers/Vermittlers über,
dieser ist nicht verpflichtet, die Anzahlung für das bestellte Fahrzeug
zu verwenden.
5. Verzugszinsen werden mit 6 % über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine
Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist.
IV.
Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluß.
2. Wenn das bestellte Fahrzeug bzw. ein vergleichbares Modell nicht
mehr verfügbar ist, oder eine Produktion vom Händler eingestellt wurde,
hat der Verkäufer/Vermittler das Recht, den Vertrag mit dem Kunden zu
lösen. In diesem Falle wird der Verkäufer/Vermittler den Kunden
unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist,
sich aber um eine geeignete Alternative zu bemühen.
3.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer/Vermittler oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer/Vermittler ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändert die in Ziffern 4. bis 5. dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Lieferungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen vom Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während des
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers/Vermittlers für den
Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer/Vermittler oder der
Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus
keine Rechte hergeleitet werden.
4. Bei Überschreiten des verbindlichen Liefertermins hat der Käufer
das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten
5. Bei Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins von mehr als 6
Wochen muss der Käufer dem Verkäufer/Vermittler eine Nachfrist von
weiteren maximal 8 Wochen zugestehen. Die Nachfrist muss vom Käufer in
schriftlicher Form dargelegt werden.
V.
Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige, diese kann in schriftlicher
oder mündlicher Form erfolgen, abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer/Vermittler von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen.
2. Die Abnahme des Fahrzeuges hat innerhalb von 8 Tagen, wenn nicht
anderweitige Vereinbarungen zu Grunde liegen, nach Mitteilung über die
Bereitstellung zu erfolgen. Bleibt der Käufer nach Ablauf einer
Nachfrist von 4 Tagen in Verzug, so ist der Verkäufer/Vermittler
berechtigt, die vertraglichen Leistungen abzulehnen und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu fordern. Der
Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer/Vermittler einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren
Schaden nachweist. Das gleiche gilt, wenn der Käufer unberechtigt die
Vertragserfüllung verweigert.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer/Vermittler aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers/Vermittlers.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichern Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers/Vermittlers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen.
3. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer/Vermittler zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz
des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer/Vermittler vom
Kaufvertrag zurücktreten und von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Hat der Verkäufer/Vermittler darüber hinaus Ansprüche auf
Schadenersatz statt der Leistung und nimmt der den Kaufgegenstand wieder
an sich, sind Verkäufer/Vermittler und Käufer sich darüber einig, dass
der Verkäufer/Vermittler den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des
Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des
gewöhnlichen Verkaufswertes. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen.
wenn der Verkäufer/Vermittler höhere oder der Käufer niedrigere Kosten
nachweist.
6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VII. Sachmangel und Garantie
1. Der Verkäufer/Vermittler verpflichtet sich, alle Fahrzeug der
deutschen StVZO entsprechend und TÜV- Abgenommen, auszuliefern.
2. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes.
3. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von
einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
5. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim
Verkäufer/Vermittler oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die
Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im
letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer/Vermittler hiervon zu
unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Wird
der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers/Vermittlers.
Für
die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Durch
Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
6. Der Verkäufer/Vermittler gibt keinerlei Garantie. Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass eventuelle Garantiefälle vor der Behebung
durch einen autorisierten Vertragshändler vom Hersteller als
Garantiefall anerkannt werden müssen. Bei einer solchen Anerkennung sind
wir gerne behilflich.
VIII. Haftung
Hat
der Verkäufer/Vermittler aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer/Vermittler
beschränkt.
Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und
ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung
durch die Versicherung.
1.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers/Vermittlers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers/Vermittlers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
2. Vom
Hersteller oder ausliefernden Händler verursachte Lieferverzögerungen,
hat der Verkäufer/Vermittler nicht zu vertreten. Die Haftung wegen
Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. Ausgeschlossen
ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
3. Der
Verkäufer/Vermittler ist als neutraler unabhängiger Verkäufer/Vermittler
in der Fahrzeugbranche an keinen Hersteller, deren Vertriebsstruktur
noch deren Vertriebsauflagen oder Angaben gebunden und von jeder Haftung
ausgeschlossen.
IX.
Quellen und Lieferantenschutz
1. Der Kunde sichert dem Verkäufer/Vermittler verbindlich zu, nicht im
Auftrag von Fahrzeugherstellern, Tochterfirmen oder durch deren in
Auftrag gegebene Dritte „Testkäufe“ beim Verkäufer/Vermittler
vorzunehmen, wodurch dem Verkäufer/Vermittler, seinen Quellen,
Lieferanten oder ausliefernde Händler wirtschaftlicher oder imaginärer
Schaden entstehen kann.
2. Im
Fall eines „Testkaufes“ (zu 1.) trägt nach Reihenfolge der Hersteller,
Tochterfirma, Dritte den wirtschaftlichen Schaden vom
Verkäufer/Vermittler und deren ausliefernden Händlern, umgelegt ab dem „Testkauf“- Zeitpunkt,
errechnet auf ein Wirtschaftsjahr in Höhe von 5 Jahren.
X.
Gerichtsstand
1. für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers/Vermittlers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
XI.
Schlußklausel
Sollte
eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die
Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.
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